Gesetzliche Bestimmungen für Mundartdichtung
(bzw. Teilmundartdichtung):PRÄAMBELN:
§1: Für Mundart-, bzw. Teilmundartdichtung
gelten die sogenannten Hebelgesetze“.
§2: Benannt sind diese nach Johann Peter Hebel,
dem absoluten und erleuchteten Meister der Mundartdichtung
bzw. Teilmundartdichtung.D I E H E B E L G E S E T Z E :
§1: Tu was Du willst, das ist das Gesetz
§2: Liebe ist das Gesetz, Ausnahmen nach den Gesetzen
der Quantenphysik
§3: Liebe unter Willen, Kunst unter Konzept:
Kunst ist kein Spiegel, sondern ein Hammer!
§4: Überfalle nie die Sparkasse Schopfheim,
wenn doch gib das Geld den Armen!
§5: Das Gesetz des Wilden Südens befiehlt:
auch den Landwirt schützt ein Kondom!
„Der Zundelfrieder, den ich kannte, achtete die Gebote des Propheten und erfüllte seine religiösen Pflichten, allein – sein Bart war zu kurz und wider den Auftrag des Allerhöchsten …!“ (Hassan-il-Shabbah, alias Der Weiße vom Berg)
“ …genauso achtete er nicht auf die religionspolizeilich zugelassene Höchstlänge des Sündenknubbels des Weibes und wollte sich und die Seinen nicht in die verdienstvolle Verfolgung unziemlicher Längenauswüchse und der amtlich gebotenen Verkürzung derselben in Dienst nehmen lassen, weswegen ihm und den Seinen schließlich die Verbannung in die Wüste Zoniland angedroht wurde, …!“ (Sheik Seik,erster amtlicher Iman der Hochrheinregion)
„Der Zundelfrieder den ich kannte, war kein Nazi …!“ (Sein Oheim)
Und nicht vergessen:
„Ich mache Kunst,weil ich gerade keinen Krieg gegen die Bourgeoisie führen kann!“ (Bdolf)